V e r e i n s a t z u n g

des

SV Frauenprießnitz

§ 1

Der Verein führt den Namen SV Frauenprießnitz.Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt im

Vereinsnahmen den Zusatz“ eV“

Der Verein hat seinen Sitz in 07774 Frauenprießnitz.

Das Geschäftsjahr des SV Frauenprießnitz ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind blau/weiß.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

( 1)

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports . Der Nutzungszweck wird besonders durch

die sportliche Förderung der Kinder und Jugendlichen sowie eine vielfältige Gestaltung des

Breitensports verwirklicht.

(2)

Der Verein sieht seine Aufgabe in der Entwicklung von Sportarten ,die das Interesse der Bevölkerung

Haben,

  • Die quantitative Fortführung des Übungs-,Trainings-u. Wettkampfbetriebes sowie
  • Ein allseitiges Leben zu entwickeln

(3)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in

Erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben ,die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

Unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede volljährige Person ,aber auch juristiche Person werden. Jugendliche unter

18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren.

Über eine schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand . Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, den Antragsteller die Gründe zu nennen.

Personen die sich um die Förderung des Sports und der Jugendlichen besonders verdient gemacht

haben , können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedsendet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden,wenn

Das Mitglied

  • Die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt,
  • Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
  • Mit der seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz

Zweimaliger schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben,sich

mündlich oder schriftlich zu äußern: hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinsmitgliedern erden jährlich Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit .Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder

§ 6 Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand\Präsidium sind Vereinsorgane.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Neuwahlen, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Verdienstvolle Mitglieder und Ehrenmitglieder ernennen

(2)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(3)

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitgliederunter Angabe des Zwecksund des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.

(4)

Mitgliedsversammlungen sind vom Vorstand durch Aushänge im Schaukasten (Verein) und im Sportlerheimmit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen ,wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zugeben.

(5)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, gleich wieviel Mitglieder anwesend sind.

(6)

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an.

(7)

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist

§8 Vorstand

– Vorsitzender

– 1. stellvertretender Vorsitzender

– 2. stellvertretender Vorsitzender

– Schatzmeister

(1)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten .

(2)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden . Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(3)

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen wird. Die Vorlage einer Tagesordnung ist beschlussfähig, wenn mindestens3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmen mehrheit.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Verein zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

-die Vorbereitung und die Einberufung von Mitgliederversammlungen und das erstellen der Tagesordnung,

-Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ,

Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplans,

Buchführung ,Erstellen des Jahresberichtes,

-evtl. Vorlage der Jahresplanung

-Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

-Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 9 Sportjugend

Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbstständig und arbeitet nacheiner eigenen Jugendordnung.

Der Jugendleiter/ Jugendwahrt wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer ,die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins , die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstige Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der Jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frauenprießnitz,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen muss .

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand .Zu Liquidatoren können auch andere personen bestellt werden ,die die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.12.2005 beschlossen. Sie tritt mit Entragung in das Vereinsregister in Kraft